BGB · Zivilrecht § 1743 Mindestalter Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1742 · Annahme nur als gemeinschaftliches Kind Weiter§ 1744 · Probezeit