BGB · Zivilrecht § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses Stand 2026-06-25 · aus BGB Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760,1763 aufgehoben werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1758 · Offenbarungs- und Ausforschungsverbot Weiter§ 1760 · Aufhebung wegen fehlender Erklärungen