KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1766

Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764,1765 sind nicht anzuwenden.

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