BGB · Zivilrecht
§ 1768
Antrag
(1)
Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742,1744,1745,1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2)
Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.