KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1768

Antrag

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742,1744,1745,1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2)

Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

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