KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1775

Mehrere Vormünder

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2)

Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

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