BGB · Zivilrecht
§ 1813
Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1)
Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
BGB · Zivilrecht
Anwendung des Vormundschaftsrechts
Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.