BGB · Zivilrecht § 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut Stand 2026-06-25 · aus BGB Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1841 · Anlagepflicht Weiter§ 1843 · Depotverwahrung und Hinterlegung von Wer