KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1852

Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.

zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a) ein Erwerbsgeschäft oder

b)

einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,

2.

zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und

3.

zur Erteilung einer Prokura.

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