BGB · Zivilrecht § 186 Geltungsbereich Stand 2026-06-25 · aus BGB Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis193. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 185 · Verfügung eines Nichtberechtigten Weiter§ 187 · Fristbeginn