KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1875

Vergütung und Aufwendungsersatz

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.

(2)

Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Amtliche Quelle ↗