KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1886

Aufhebung der Pflegschaft

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

1.

wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,

2.

wenn der Abwesende stirbt.

(2)

Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

Amtliche Quelle ↗