KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1976

Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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