BGB · Zivilrecht § 1997 Hemmung des Fristablaufs Stand 2026-06-25 · aus BGB Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1996 · Bestimmung einer neuen Frist Weiter§ 1998 · Tod des Erben vor Fristablauf