BGB · Zivilrecht § 2 Eintritt der Volljährigkeit Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1 · Beginn der Rechtsfähigkeit Weiter§§ 3 bis 6 · (weggefallen)