KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2004

Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002,2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

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