KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2012

Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Einem nach den §§ 1960,1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2)

Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.

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