BGB · Zivilrecht
§ 2032
Erbengemeinschaft
(1)
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
BGB · Zivilrecht
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.