KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2063

Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2)

Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

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