BGB · Zivilrecht § 2091 Unbestimmte Bruchteile Stand 2026-06-25 · aus BGB Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis2069 ein anderes ergibt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2090 · Minderung der Bruchteile Weiter§ 2092 · Teilweise Einsetzung auf Bruchteile