BGB · Zivilrecht § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung Stand 2026-06-25 · aus BGB Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2098 · Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerbe Weiter§ 2100 · Nacherbe