BGB · Zivilrecht
§ 2102
Nacherbe und Ersatzerbe
(1)
Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2)
Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
BGB · Zivilrecht
Nacherbe und Ersatzerbe
Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.