BGB · Zivilrecht § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis2115 ein anderes ergibt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2111 · Unmittelbare Ersetzung Weiter§ 2113 · Verfügungen über Grundstücke, Schiffe un