KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2146

Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2)

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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