KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2164

Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

(2)

Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

Amtliche Quelle ↗