BGB · Zivilrecht § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken Stand 2026-06-25 · aus BGB § 2165 Abs. 2, §§ 2166,2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2168 · Belastung mit einer Gesamtgrundschuld Weiter§ 2169 · Vermächtnis fremder Gegenstände