BGB · Zivilrecht § 2179 Schwebezeit Stand 2026-06-25 · aus BGB Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177,2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2178 · Anfall bei einem noch nicht erzeugten od Weiter§ 2180 · Annahme und Ausschlagung