KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 227

Notwehr

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2)

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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