BGB · Zivilrecht § 2285 Anfechtung durch Dritte Stand 2026-06-25 · aus BGB Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078,2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2284 · Bestätigung Weiter§ 2286 · Verfügungen unter Lebenden