KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2294

Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

Amtliche Quelle ↗