BGB · Zivilrecht § 2304 Auslegungsregel Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2303 · Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflich Weiter§ 2305 · Zusatzpflichtteil