KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2321

Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

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