BGB · Zivilrecht § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis2322 nicht zu tragen hat. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2322 · Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen Weiter§ 2324 · Abweichende Anordnungen des Erblassers h