BGB · Zivilrecht § 2330 Anstandsschenkungen Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Vorschriften der §§ 2325 bis2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2329 · Anspruch gegen den Beschenkten Weiter§ 2331 · Zuwendungen aus dem Gesamtgut