KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2340

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

(2)

Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3)

Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

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