KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2362

Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2)

Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

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