KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2368

Testamentsvollstreckerzeugnis

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Amtliche Quelle ↗