KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2373

Dem Verkäufer verbleibende Teile

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Amtliche Quelle ↗