KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2377

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

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