KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 238

Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2)

Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

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