BGB · Zivilrecht § 266 Teilleistungen Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 265 · Unmöglichkeit bei Wahlschuld Weiter§ 267 · Leistung durch Dritte