BGB · Zivilrecht § 293 Annahmeverzug Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 292 · Haftung bei Herausgabepflicht Weiter§ 294 · Tatsächliches Angebot