BGB · Zivilrecht § 327d Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte Stand 2026-06-25 · aus BGB Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis327g bereitzustellen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 327c · Rechte bei unterbliebener Bereitstellung Weiter§ 327e · Produktmangel