BGB · Zivilrecht § 348 Erfüllung Zug-um-Zug Stand 2026-06-25 · aus BGB Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320,322 finden entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 347 · Nutzungen und Verwendungen nach Rücktrit Weiter§ 349 · Erklärung des Rücktritts