BGB · Zivilrecht § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang Stand 2026-06-25 · aus BGB Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis404,406 bis410 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 411 · Gehaltsabtretung Weiter§ 413 · Übertragung anderer Rechte