KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 420

Teilbare Leistung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

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