KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 433

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2)

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Amtliche Quelle ↗