KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 445c

Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und327a, so sind die §§ 445a,445b und478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.

Amtliche Quelle ↗