BGB · Zivilrecht § 480 Tausch Stand 2026-08-09 · aus BGB Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 479g · Abweichende Vereinbarungen Weiter§ 481 · Teilzeit-Wohnrechtevertrag