BGB · Zivilrecht § 480 Tausch Stand 2026-06-25 · aus BGB Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 479 · Sonderbestimmungen für Garantien Weiter§ 481 · Teilzeit-Wohnrechtevertrag