BGB · Zivilrecht
§ 533
Verzicht auf Widerrufsrecht
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
BGB · Zivilrecht
Verzicht auf Widerrufsrecht
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.