KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 546a

Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2)

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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